Satzung

Förderverein Jugendmusikschule Bremerhaven e.V.

vom 11. März 2015

 

§ 1

Der Förderverein Jugendmusikschule Bremerhaven e.V. mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung und Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es zur Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung und Volksbildung zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch Tod
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung
  3. durch Austritt: dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden
  4. durch Ausschluss, sofern Mitglieder dem Satzungszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Verzug ist. Diesen Ausschluss beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals, erhoben wird. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
    3. die Genehmigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung, des Jahresberichtes des Vorstandes, des Berichts über das Vereinsvermögen sowie die Entlastung des Vorstandes
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. die Vornahme von Satzungsänderungen
    6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme vertreten. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder dessen Vertretung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter (Mitglied des Vorstandes), hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Kassenwart
    5. mindestens 3 Beisitzern
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Berufung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das berufene Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig, darunter der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied.

 

§ 12 Musikschulleiter

Der Leiter der Jugendmusikschule Bremerhaven ist als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung einzuladen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 11. 03. 2015 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

Bremerhaven, den 11. 03. 2015